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26.01.2010
"Vorsprung durch Technik": Audi AG siegt vor EuGH

Der Slogan "Vorsprung durch Technik" wurde bereits 1997 für die Klasse 12, Fahrzeuge, von Audi als Gemeinschaftsmarke angemeldet und nach Nachweis der Verkehrsdurchsetzung (=Verkehrsgeltungsnachweis) eingetragen. 2003 wagte Audi einen neuen Versuch und wollte den Slogan breiter, darunter für Schmuck, Spiele, Werbung, Telekommunikation, Transportwesen und wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, schützen lassen.

Sämliche Instanzen einschließlich dem EuG haben die Eintragung abgelehnt, weil es sich um einen bloßen Slogan handle, dem die Unterscheidungskraft fehle und der nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werde. Mit dieser Standardformulierung wurde bislang den meisten Slogans der Markenschutz verweigert.

Mit der Entscheidung C-398/08 P vom 21.01.2010 hat der EuGH dieser Floskel eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Tatsache alleine, dass eine Marke als Werbslogan wahrgenommen wird, nicht ausreicht, um der Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen; vielmehr kann auch ein Werbeslogan als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden, dies insbesondere dann, wenn der Slogan eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist (die ihn leicht merkfähig machen), ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder einen Denkprozess auslöst.

"Vorsprung durch Technik" verlangt einen gewissen Interpretationsaufwand, trotz der Sachaussage, dass die Herstellung und Lieferung besserer Waren und Dienstleistungen durch technische Überlegenheit erreicht wird. Der Slogan ist nach Ansicht des EuGH auch originell und prägnant, sodass er leicht merkfähig ist. Darüber hinaus ist das Publikum seit Jahren an den Slogan gewöhnt und verbindet daher den Slogan mit den von Audi hergestellten Autos.

Nach dieser Entscheidung sollten - ähnlich wie nach der "Baby-dry" Entscheidung 2001 - bisher nicht erfolgreiche Anmeldungen nochmals überdacht und Neuanmeldungen gewagt werden. Für nähere Auskünfte steht die IP-Abteilung unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.

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